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General Terms and Conditions of Business
I. Allgemeines 1. Erfolgt vor dem Zustandekommen des Vertragsverhältnisses der Hinweis auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so gelten diese beim Zustandekommen des Vertrages. Abweichende und/oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. 2. Unsere Angebote sind bis zu ihrer Annahme widerruflich. 3. Auftragsannahme erfolgt durch schriftliche Anerkennung (Bestätigung) oder durch Lieferung. 4. Geschäftsbezogene Daten des Kunden werden nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes behandelt. |
II. Lieferumfang 1. Veränderungen, die der üblichen technischen Entwicklung unterliegen, bleiben uns vorbehalten, soweit Aussehen und Funktion dadurch nur unwesentlich verändert werden. 2. Angaben z. B. über Leistungen, Verbrauchswerte, Gewichte usw. sind annähernd, exakte Angaben müssen als solche erklärt werden. |
III. Lieferung 1. Der Käufer kann ohne gegenseitige Aufrechnung vom Vertragsverhältnis zurücktreten, wenn die Lieferzeit und eine entsprechende Nachfrist nicht eingehalten werden. 2. Ist die Einhaltung der Lieferzeit infolge von Ereignissen höherer Gewalt, wozu auch Streik, Aussperrung, unvermeidbare Materialbeschaffungsschwierigkeiten, unvorhersehbare Betriebsstörungen sowie sonstige Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, zählen, bei uns oder unseren Zulieferern, nicht möglich, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit ein. Bei einer Verzögerung von über drei Monaten ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 3. Bei Abnahmeverzögerung des Käufers können wir 1 Monat nach Versandbereitschaft Lagerungskosten aufrechnen. Nach Überschreiten einer angemessenen Frist zur Abnahme sind wir berechtigt, anderweitig über die Lieferung zu verfügen und den Käufer mit gleichwertiger Ware bei neuer Frist zu beliefern. Eingetretene Preisverteuerungen können aufgerechnet werden. |
IV. Preise, Versand, Haftung für Transportschäden 1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ohne Verpackung und ohne Montage, zuzüglich MWST. 2. Sonderwünsche des Käufers (z. B. Lieferung an eine andere Anschrift als die des Käufers, beschleunigte Versandart, Spezialverpackung, Beauftragung eines bestimmten Spediteurs) werden, soweit möglich, berücksichtigt. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Käufer. 3. Der Gefahrenübergang erfolgt auf den Käufer, unabhängig der Transportkostenvereinbarung, bei Übergabe an den Transporteur oder bei Übernahme. |
V. Zahlungen 1. Falls keine Vereinbarungen getroffen sind, sind unsere Rechnungsbeträge innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tage ohne Abzug ab Rechnungsdatum zu zahlen. Von Dienstleistungen darf kein Skonto abgezogen werden. 2. Zahlungen sind zum Zeitpunkt unserer Verfügbarkeit geleistet und werden gegebenenfalls der am längsten fälligen Schuld zugerechnet. Bei Zahlungsverzug können außer anderen Aufrechnungen Verzugszinsen mit 3% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank geltend gemacht werden. Dem Besteller bleibt nachgelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. 3. Der Käufer kann nur akzeptierte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen aufrechnen. 4. Scheck- oder Wechselannahmen erfolgen erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt, Diskont- und Einzugsspesen erbringt der Käufer. 5. Bei Zahlungseinstellung oder Nichteinlösen von Schecks und Wechseln werden unsere Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort fällig. 6. Unsere Forderungen werden sofort fällig bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers. |
VI. Recht zum Rücktritt vom Vertrag Berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers befreien uns aus dem Vertragsverhältnis, Schadensaufrechnung bleibt vorbehalten. Diese Rechtsfolge kann vom Käufer durch Begleichung aller Forderungen und Deckung des noch zu liefernden Warenwertes verhindert werden. |
VII. Eigentumsvorbehalt 1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Ansprüchen. Der Käufer ist zum Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware (Vorbehaltsware) nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Barzahlung, sonst nur unter Weitergabe des Eigentumvorbehalts berechtigt, nicht aber zu anderen Verfügungen, insbesondere nicht zur Sicherungsübereignung und Verpfändung. Dieses Recht kann von uns widerrufen werden, wenn der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät. Teilzahlungsverkäufe des Bestellers, die durch Dritte finanziert werden, gelten nicht als Verkauf im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Barzahlung. 2. Der Käufer tritt hiermit schon jetzt seine künftigen Kaufpreisforderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab und verpflichtet sich, uns die Namen der Drittschuldner und die Höhe der Forderungen auf Verlangen mitzuteilen. Der Besteller ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Diese Ermächtigung können wir im Falle des Zahlungsverzuges widerrufen. Kosten, die uns durch Einziehung der abgetretenen Kaufpreisforderungen entstehen, hat der Besteller zu tragen. Übersteigt die Summe aller uns vom Besteller gewährten Sicherheiten die Höhe aller aus der Geschäftsverbindung gesicherten Ansprüche um mehr als 20%, werden wir auf Anforderung des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. 3. Verbindet der Käufer die gelieferten Waren mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er schon jetzt die ihm wegen dieser Verbindung zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Die Abtretung beschränkt sich der Höhe nach auf den Teil der jeweiligen Forderung, der dem Einkaufspreis der vom Käufer bei uns bezogenen Waren zuzüglich eines Zuschlags von 10 % auf diesen Einkaufspreis entspricht. 4. Verlust, Beschädigung, Pfändung oder sonstige Eingriffe Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware oder Pfändung der abgetretenen Forderungen ist uns unverzüglich anzuzeigen. Im Falle der Pfändung der Vorbehaltsware hat der Käufer uns sofort das Pfändungsprotokoll und eine eidesstattliche Versicherung darüber zuzusenden, daß die gepfändeten Gegenstände mit den von uns gelieferten identisch sind. Im Falle der Pfändung der abgetretenen Forderungen ist uns sofort der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu übersenden. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung von Pfändungen an Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. 5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist er verpflichtet, auf unser Verlangen die Vorbehaltsware herauszugeben, wenn eine Nachfrist erfolglos abläuft. Bei der Festlegung des Rücknahmepreises wird eine zwischen Lieferung und Rücknahme eingetretene Wertminderung angemessen berücksichtigt. |
VIII. Beanstandungen und Mängelrügen 1. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel oder wegen erkennbar unvollständiger oder falscher Lieferung sind uns unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Empfang, schriftlich mitzuteilen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mitteilung. 2. Andere Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. 3. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Ware als genehmigt. |
IX. Gewährleistung 1. Bei Schäden oder Mängeln, die nachweislich auf einem Werksfehler beruhen leisten wir Gewähr für die Dauer von 24 Monaten ab Ablieferung, falls im Auftrag nicht ausdrücklich anderweitige Zeiträume festgelegt wurden. Diese Zusicherung läßt die Gewährleistungsbestimmungen des Käufers gegenüber seinen Kunden unberührt. 2. Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft oder ist sie fehlerhaft, so sind wir verpflichtet den Mangel in angemessener Frist unentgeltlich nach unserer Wahl entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Für erbrachte Nachbesserung oder Ersatzlieferung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Sie läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. 3. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 4. Wir behalten uns vor, einen Gewährleistungsanspruch des Endabnehmers abzulehnen, wenn der Fehler in einem nicht fachgerechten Anschluß oder nicht fachgerechter Aufstellung der Ware seine Ursache hat oder unsere Betriebs- /Wartungsanweisungen nicht sorgfältig befolgt worden sind. 5. Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die durch äußerlich einwirkende chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind und somit nicht vom Liefergegenstand selbst ausgehend ihre Ursache haben. 6. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn Reparaturen oder Eingriffe von Personen vorgenommen wurden, die hierzu von uns nicht ermächtigt sind oder wenn unsere Geräte mit Ergänzungs- oder Zubehörteilen versehen wurden, die nicht auf unsere Geräte abgestimmt sind. 7. Sofern der Besteller Wiederverkäufer beliefert, ist er verpflichtet, diese auf unsere Gewährleistungsbestimmungen hinzuweisen. |
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand / Schlußbestimmung 1. Alleiniger Gerichtsstand – sofern der Käufer Vollkaufmann ist – und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten ist der Sitz unseres Unternehmens. 2. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. |